Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen Berufungsentscheidungen in einem Schadensersatzprozess gegen einen Steuerberater wegen Pflichtenverletzungen aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag. Zentral war, ob solche Ansprüche der dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a.F. unterliegen. Der BGH verwarf die Beschwerde und entschied, dass diese Ansprüche § 68 StBerG a.F. unterfallen und daher verjährt sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Steuerberater aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegen der Verjährungsregelung des § 68 StBerG a.F. und verjähren binnen drei Jahren.
§ 68 StBerG a.F. erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche aus steuerberatenden Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern sämtliche vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Vertragsverhältnisse, einschließlich treuhänderischer Tätigkeiten.
Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist als treuhänderische Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist unbeachtlich, wenn die geltend gemachten Ansprüche bereits aus prozessualen oder materiellen Gründen – namentlich wegen Verjährung – ausscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. März 2013, Az: 23 U 4383/12
vorgehend LG München II, 26. September 2012, Az: 13 O 6077/11 Rae
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 23. Zivilsenat - vom 19. März 2013 - 23 U 4383/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 49.766,55 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde auch in den Parallelverfahren aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 19. Dezember 2013 wurde in den Beschlusstext eingearbeitet.>
| Schlick | Wöstmann | Reiter | |||
| Herrmann | Seiters |