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BGH·III ZR 1/23·30.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung und Wirkung der Berufungszurückweisung auf Klageerweiterung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Revisionsgericht hat die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erkennbar sind. Die Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO führt dazu, dass eine in der Berufung vorgenommene Klageerweiterung ihre Wirkung verliert (§ 524 Abs. 4 ZPO). Weitere Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Berufungszurückweisung macht Klageerweiterung wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Wird die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstands einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO.

3

Das Revisionsgericht kann von weitergehender Begründung absehen, wenn die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO fehlen; hiervon kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht werden.

4

Werden die Beschwerdegründe zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 8. Dezember 2022, Az: 1 U 1493/22

vorgehend LG Görlitz, 5. Juli 2022, Az: 1 O 42/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2022 - 1 U 1493/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung nicht mehr berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil diese mit der Zurückweisung der den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffenden Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 146.317,65 €

Herrmann Arend Böttcher Kessen Herr