Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist zur Begründung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts und beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Senat hält eine sofortige Beschwerde für unstatthaft und die Anhörungsrüge für unbegründet. Ein Hinweis auf die unzureichende Begründung war nicht erforderlich, da die Nachholung innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits nicht mehr möglich war. Die Wiedereinsetzung wird versagt, weil kein entschuldbares Versäumnis und keine Nachholung vorliegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Beiordnung und Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.
Ein Gericht muss nicht auf eine unzureichend begründete Beiordnungsantragsdarlegung hinweisen, wenn die Nachholung der fehlenden Darlegung nicht mehr innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist möglich ist.
Die bloße Erklärung des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts, er halte die Nichtzulassungsbeschwerde für erfolglos und werde sie daher nicht mit einer zulassungsrelevanten Begründung versehen, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Notanwalts.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Darlegung eines ohne Verschulden eingetretenen Fristversäumnisses und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung gemäß §§ 233, 236 ZPO voraus; fehlt dies, ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. März 2025, Az: III ZR 122/24, Beschluss
vorgehend OLG München, 20. August 2024, Az: 1 U 956/24 e
vorgehend LG München II, 9. Februar 2024, Az: 11 O 4278/22 Ent
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2024 - 1 U 956/24 e - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Kläger eingelegte "sofortige Beschwerde" ist nicht statthaft, da die Ablehnung der von ihm erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof - als letztinstanzliches Gericht - unanfechtbar ist (vgl. zB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 1).
Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Klägers ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Senat nicht gehalten, ihn auf die nicht hinreichende Begründung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts hinzuweisen. Denn der Kläger konnte die fehlende, aber erforderliche Darlegung, die Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht verschuldet zu haben, nicht mehr nachholen, da dies - wie im Senatsbeschluss ausgeführt - innerhalb der für die Begründung des Rechtsmittels geltenden Frist hätte geschehen müssen. Diese Frist war jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Befassung des Senats mit der Sache abgelaufen.
Der Senatsbeschluss vom 6. März 2025 beruht zudem auch deshalb nicht auf einem unterlassenen Hinweis, weil die Beiordnung eines Notanwalts nicht mit der Begründung verlangt werden kann, dass der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (eingehend hierzu Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 5 f mwN). So liegt es aber hier. Der Kläger hat nunmehr dargelegt, dass der von ihm ursprünglich mandatierte Prozessbevollmächtigte die Niederlegung seines Mandats damit begründet hat, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe und er sich "definitiv außerstande sehe, die fristwahrend eingelegte Beschwerde mit einer zulassungsrelevanten Begründung zu versehen".
Aus diesen Gründen bestünde auch keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 6. März 2025 auf eine Gegenvorstellung des Klägers, sollte diese seiner Eingabe zu entnehmen sein, abzuändern.
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder dargelegt hat, ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt zu haben (§ 233 Satz 1 ZPO), noch diese Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO nachgeholt hat.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
| Remmert | |
| Kessen |