Aussetzungsantrag nach § 246 Abs.1 ZPO wegen Sterbefalls abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte die Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes des Klägers und legte eine Sterbeurkunde vor. Dem entgegen wurde bereits ein Erbschein vorgelegt und die drei Erben hatten den Prozessbevollmächtigten zur Weiterführung bevollmächtigt und Vollmachten übersandt. Der BGH entschied, dass unter diesen Umständen kein Aussetzungsgrund nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr besteht und lehnte den Antrag ab.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs.1 Halbsatz 2 ZPO abgewiesen, da Erben vertreten und Verfahrensfortsetzung gesichert ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist abzulehnen, wenn die Erben bereits festgestellt sind und das Verfahren durch bevollmächtigte Vertreter ohne Verzögerung fortgesetzt werden kann.
Die Vorlage einer Sterbeurkunde allein begründet nicht zwingend die Aussetzung des Verfahrens, wenn ergänzende Nachweise (z. B. Erbschein) und Vertretungsbevollmächtigungen der Erben vorliegen.
Ist zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags kein entscheidungserheblicher Hinderungsgrund mehr vorhanden, hat die Anordnung der Aussetzung zu unterbleiben.
Die Fortsetzungsfähigkeit des Verfahrens durch bevollmächtigte Erben ist ein maßgeblicher Umstand bei der Prüfung des Aussetzungsanspruchs nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Mai 2020, Az: 9 U 23/19, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 24. Januar 2019, Az: 8 O 147/14
nachgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: III ZR 116/20, Urteil
Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 25. November 2022 beantragt, das Verfahren - der Sache nach - gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des (früheren) Klägers A. T. habe mitgeteilt, dass dieser verstorben sei, und habe eine Sterbeurkunde vorgelegt.
Der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers A. T. hatte zuvor schon neben der Kopie der Sterbeurkunde die Kopie der Ausfertigung eines Erbscheins vom 30. November 2021 vorgelegt, nach welchem A. T. von C. E. T. , F. P. T. und F. T. beerbt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers außerdem mitgeteilt, dass ihn dessen vorgenannte drei Erben beauftragt und bevollmächtigt hätten, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten, insbesondere im Falle einer Aussetzung das Verfahren umgehend aufzunehmen, damit dieses ohne Verzögerung fortgesetzt werden könne. Entsprechende Vollmachten der drei Erben hat er in Kopie beigefügt.
Danach hat zum Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 101/16, juris Rn. 4); die Anordnung, das Verfahren auszusetzen, hat in einer Konstellation wie hier zu unterbleiben (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 1205 f).
| Herrmann | Kessen | Liepin | |||
| Reiter | Herr |