Themis
Anmelden
BGH·III ZR 114/10·30.06.2011

Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik

Öffentliches RechtKrankenhausrechtGesundheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, wonach das von einer GmbH auf dem Gelände eines Plankrankenhauses betriebene Privatkrankenhaus nicht dem Krankenhausentgeltrecht unterliegt. Der Senat verneinte die Anwendung, weil die Einrichtung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert wird und § 17 Abs. 5 KHG die Lücke nicht schließt. Eine vorherige Hinweispflicht bestand nicht; unangegriffene Feststellungen der Vorinstanz durften übernommen werden. Die Rüge wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Anwendbarkeit des Krankenhausentgeltrechts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts setzt voraus, dass das betreffende Krankenhaus die im KHG vorausgesetzte Förderungsfähigkeit erfüllt; fehlt diese Förderfähigkeit (z. B. i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG), findet das Entgeltrecht im unmittelbaren Anwendungsbereich keine Anwendung.

2

§ 17 Abs. 5 KHG erweitert die Anwendbarkeit krankenhausrechtlicher Entgeltregelungen nicht auf Einrichtungen, die nach den Tatbestandsmerkmalen des KHG aufgrund ihrer Trägerstruktur von vornherein nicht förderfähig sind.

3

Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Rügender keine hinreichend substantiierten Hinweise darauf liefert, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat; das Gericht ist nicht in jedem Fall zu einem vorherigen Hinweis verpflichtet.

4

Das Revisionsgericht darf sich auf tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz stützen, soweit diese im Revisionsverfahren im Tatsächlichen nicht angegriffen sind; dies begründet keine eigene vom Revisionsgericht getroffene Tatsachenfeststellung.

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 S 2 Nr 2 KHG§ 5 Abs 1 Nr 2 KHG§ 17 Abs 5 S 1 KHG§ 17 Abs 1 S 5 KHEntgG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. April 2011, Az: III ZR 114/10, Beschluss

vorgehend OLG München, 14. Januar 2010, Az: 29 U 5136/09

vorgehend LG Kempten, 19. Juni 2009, Az: 1 O 2344/08

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge hält den angegriffenen Senatsbeschluss für eine die Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung, weil sie der Senat damit begründet habe, die Beklagte zu 2 unterliege deshalb nicht dem Krankenhausentgeltrecht, weil sie (vermeintlich) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werde (Rn. 5) und es auf eine ausreichende Abgrenzung in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht ankomme (Rn. 8). Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der Senat auch nur in Erwägung ziehen könnte, die mindestens entsprechende Anwendbarkeit des Krankenhausentgeltrechts auf die Beklagte zu 2 sei deshalb zu verneinen, weil diese nicht unmittelbare Empfängerin öffentlicher Förderung sei. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er vorgetragen, dass das vom Senat entwickelte Kriterium der Maßgeblichkeit der öffentlichen Förderung für die Anwendung krankenhausrechtlicher Entgeltregelungen, insbesondere für Fälle der Ausgründung von Privatkliniken, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG Einschränkungen unterliege. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge der Auffassung, der Senat habe auch zu weiteren Einzelpunkten seiner Begründung ersichtlich das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt und vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellungen getroffen.

2

2. Die Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat weder Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen noch war er zu einem vorherigen Hinweis verpflichtet. Im Einzelnen gilt:

3

a) Für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG gegenüber der Beklagten zu 2 kommt es darauf an, ob diese den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt. Das ist - im unmittelbaren Anwendungsbereich dieses Gesetzes - nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zu verneinen, weil das von der Beklagten zu 2 betriebene Krankenhaus nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert wird. Insoweit hat der Senat in Rn. 5 des angegriffenen Beschlusses kein "Kriterium entwickelt", sondern an Tatbestandsmerkmale angeknüpft, die von den genannten Bestimmungen vorgegeben werden. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.

4

Das ist nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG, zu der sich der Kläger zwar nicht in der Beschwerde, aber bereits in den Vorinstanzen geäußert hat, anders zu beurteilen. Von dieser Bestimmung wird die Beklagte zu 2 - wiederum in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich - nicht erfasst. Das von ihr betriebene Krankenhaus ist nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen (Rn. 3 des angegriffenen Beschlusses), so dass von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine (höheren) Pflegesätze gefordert werden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 KHG). Die Beklagte zu 2 unterliegt auch nicht § 17 Abs. 5 Satz 2 KHG; denn sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert wird, weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert wird beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann (vgl. Leber GesR 2007, 49, 53). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Bettenreduzierung bei der Beklagten zu 1 im Jahr 2005 von 380 auf 360 Betten, die nach der Einschätzung des Landgerichts darauf beruhte, eine Prämienmöglichkeit durch das Sozialministerium in Anspruch zu nehmen, mit der Gründung der Beklagten zu 2 in einem Zusammenhang stünde.

5

b) Wenn der angegriffene Beschluss gleichwohl nicht mit den Ausführungen in Rn. 5 schließt, beruht dies auf dem Umstand, dass sich der Senat im Einzelnen mit dem nachvollziehbaren - unter Beifügung einer ein Parallelverfahren betreffenden Beschwerdebegründung - ausführlich begründeten Petitum des Klägers auseinandergesetzt hat, im Falle der "Ausgründung" einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus müsse unter den Voraussetzungen, wie sie hier gegeben seien, das Krankenhausentgeltgesetz jedenfalls entsprechend angewendet werden. Das hat der Senat aus Rechtsgründen, die im Kern in der Rn. 8 des angegriffenen Beschlusses zusammengefasst dargestellt sind, und nicht deshalb verneint, weil er das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte.

6

Die Rüge des Klägers, der Senat habe in Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses eine vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags durch die Beklagte zu 1 getroffen, ist nicht begründet. Der Senat hat als Revisionsgericht keine Tatsachenfeststellung getroffen, sondern sich insoweit auf eine Feststellung des Berufungsgerichts bezogen, die von der Beschwerde im Tatsächlichen nicht angegriffen worden ist.

7

Auch die weiter erhobenen Rügen greifen nicht durch, da der Senat den Vortrag des Klägers berücksichtigt und erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dem Kläger kein Recht, dass sich das Gericht seiner Auffassung anschließt.

SchlickWöstmannSeiters
DörrHucke