Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Kein Amtsträgerversulden bei Versteigerung von Pferden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG wegen angeblicher Nichtberücksichtigung von Eigentumsrechten an versteigerten Pferden. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit vorliegen. Die Frage der Anwendbarkeit der Kollegialgerichts‑Richtlinie auf Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz lässt der Senat offen, verneint aber unabhängig davon ein Verschulden der Amtsträger. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) und kein Verschulden der Amtsträger festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vorliegen.
Die Anwendbarkeit der innergerichtlichen Kollegialgerichts‑Richtlinie auf Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes kann offenbleiben, soweit das Vorliegen entscheidungserheblicher Fehler der Amtsträger auch ohne ihre Anwendung verneint werden kann.
Ein Verschulden von Amtsträgern hinsichtlich der Berücksichtigung behaupteter Eigentumsrechte ist nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten vorliegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. April 2023, Az: 9 U 93/22
vorgehend LG Stendal, 23. Mai 2022, Az: 21 O 167/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 2023 - 9 U 93/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ob die Kollegialgerichts-Richtlinie auf in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen (vgl. zB Senat, Urteil vom 23. Juli 2020 - III ZR 66/19, NVwZ-RR 2021, 66 Rn. 18 mwN), in denen die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern eingehend geprüft wurde, anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger Eigentumsrechte der Klägerin an zwölf der versteigerten Pferde ist vorliegend bereits unabhängig von der Anwendbarkeit der Kollegialgerichts-Richtlinie zu verneinen. Insofern bleibt die Rüge der Beschwerde ohne Erfolg.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.000 €
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen