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BGH·III ZR 110/25·27.11.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu LeerverkaufsVO‑Maßnahmen verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Berufungsentscheidung zu Maßnahmen der Beklagten unter der LeerverkaufsVO. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorgebrachten unionsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Maßgeblich sei die ex‑ante‑Betrachtung der Vertretbarkeit der Maßnahme; bei Amtsermittlungspflichten sind Eilbedürftigkeit und Gewicht drohender Gefahren zu berücksichtigen. Ein Schuldvorwurf entfällt, wenn der Amtsträger nach sorgfältiger Prüfung eine vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungsrelevanz unionsrechtlicher Fragen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Bei der Prüfung, ob Amtsträger Pflichten verletzt haben, ist entscheidend, ob die beanstandete Maßnahme aus der ex‑ante‑Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war.

3

Bei der Reichweite der Amtsermittlungspflicht sind insbesondere die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr einzubeziehen, weil eine weitere Sachverhaltsermittlung die Gefahrenabwehr verzögern kann.

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Ein schuldhafter Vorwurf gegen einen Amtsträger ist ausgeschlossen, wenn dieser nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auf vernünftigen Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, die sich später als gerichtlich nicht tragfähig erweist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV§ Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 LeerverkaufsVO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. Mai 2025, Az: 3 U 126/24

vorgehend LG Hildesheim, 23. August 2024, Az: 8 O 25/23

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle - 3. Zivilsenat - vom 15. Mai 2025 - 3 U 126/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 63 % und die Klägerin zu 2 zu 37 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: bis 40.000 €

Herrmann Kessen