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BGH·III ZB 88/22·23.02.2023

Rechtsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des LG; der BGH prüft die Zulässigkeit. Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil gegen Streitwertfestsetzungen nach §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.3 GKG keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes führt. Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Beschwerde ist kostenpflichtig

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Streitwertfestsetzung ist eine Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft, wenn die gesetzliche Regelung dies nach §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.3 GKG ausschließt.

2

Die gesetzliche Gebührenfreiheit nach § 68 Abs.3 Satz 1 GKG gilt nur für statthafte Verfahren; kraft Gesetzes ausgeschlossene Rechtsmittel sind daher kostenpflichtig.

3

Ein unstatthaftes Rechtsmittel ist von dem zuständigen Einzelrichter des Senats als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann kostenpflichtig getroffen werden.

4

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe richtet sich nach §§ 1 Abs.5, 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.6 S.1 Halbsatz 2 GKG und bleibt dem Bundesgerichtshof vorbehalten.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 3. November 2022, Az: 10 W 43/22

vorgehend LG Heilbronn, 3. März 2022, Az: 3 O 264/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2022 - 10 W 43/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit Beschwerdeschreiben vom 14. November 2022 gegen den vorgenannten Beschluss, mit dem ihre Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Landgerichts (Einzelrichter) vom 3. März 2022 zurückgewiesen worden ist.

II.

2

Das Rechtsmittel der Beklagten ist - worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden ist - unstatthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine (Rechts-)Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

3

Da die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für statthafte Verfahren gilt, ist das kraft Gesetzes ausgeschlossene Rechtsmittel der Beklagten kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, juris, Rn. 2 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris, Rn. 2 f).

4

Die Rechtsbeschwerde ist daher von der nach § 1 Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zur Entscheidung berufenen zuständigen Einzelrichterin des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 22 mwN) kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

Arend