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BGH·III ZB 85/22·31.01.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach der Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde (Kostenrechnung 76 €). Streitfragen waren Zulässigkeit der Erinnerung und die Korrektheit der Gebührenberechnung. Der Senat entschied, die Erinnerung sei zulässig, jedoch unbegründet; die Gebührenbemessung nach Nr.1820 Anlage 1 i.V.m. §34 GKG (einfache Gebühr 38 € bei Streitwert <500 €) sei zutreffend. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Gebührenberechnung (76 €) zutreffend

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind, ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG.

2

Die Gebühr für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde bemisst sich nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG; die einfache Gebühr richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG und hängt vom Streitwert ab.

3

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

4

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG.

Relevante Normen
§ KV-Nr. 1820 des GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG§ Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. November 2022, Az: III ZB 85/22, Beschluss

vorgehend LG Bad Kreuznach, 16. September 2022, Az: 1 S 68/22

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2023 - Kassenzeichen 780023100081 zum Verfahren III ZB 85/22 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. Januar 2022 sind gemäß KV-Nr. 1820 des GKG Gebühren in Höhe von 76 € erhoben worden.

2

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2022, mit dem er unter Angabe des Kassenzeichens erklärt, es werde "im widersprochenen im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, der gestellten Stellen der Behörde im nicht angebenen sowie im nachweis im Beweis gesetzten gegebenen gemäß der angaben im Verzeichnis vom 03.01.2023 der Kurzbezeichnung dem ausgewiesenen". Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.

3

Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

4

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

5

Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Beklagte Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 76 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG - da der Streitwert unter 500 € liegt - 38 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.

6

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Kessen