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BGH·III ZB 85/22·24.11.2022

Rechtsbeschwerde verworfen: Anwaltspflicht am BGH und Unstatthaftigkeit der Berufung bei Streitwert ≤ 600 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte legte gegen die Zurückweisung seiner als Berufung ausgelegten Eingabe Beschwerde ein. Der BGH wertet die Eingabe als Rechtsbeschwerde und verwirft sie, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Zudem fehlten Aussicht auf Erfolg, da die Berufung unstatthaft war (keine Zulassung durch das Amtsgericht und Streitwert ≤ 600 € nach § 511 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist nur wirksam eingelegt, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2

Eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nicht statthaft, wenn das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat und der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO).

3

Fehlt es an der Statthaftigkeit oder an der Zulässigkeit der Berufung bzw. an der erforderlichen anwaltlichen Vertretung, begründet dies das Fehlen von Erfolgsaussichten einer auf die Berufung gestützten Rechtsbeschwerde.

4

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bad Kreuznach, 16. September 2022, Az: 1 S 68/22

nachgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: III ZB 85/22, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. September 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".

II.

2

1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus.

3

2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

HerrmannKessenLiepin
ReiterHerr