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BGH·III ZB 83/20·27.04.2023

Verwerfung des Befangenheitsgesuchs und Zurückweisung der Gegenvorstellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte reichte ein Befangenheitsgesuch und Eingaben, die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.12.2020 ausgelegt wurden. Der Senat verwirft das Befangenheitsgesuch als offensichtlich unzulässig, da das Verfahren abgeschlossen ist, keine konkrete Person benannt und kein Befangenheitsgrund genannt wurde. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil der Senatsbeschluss nachträglich nicht abgeändert werden kann. Die Bezeichnung „Familie R.“ ist nicht parteifähig.

Ausgang: Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, keine konkrete betroffene Person benannt und kein Befangenheitsgrund dargelegt wird; in solchen Fällen kann das Gericht über den Antrag selbst entscheiden.

2

Eingaben, die nach Abschluss des Rechtszugs und nach Ablauf sonstiger Rechtsbehelfe erfolgen, sind als Gegenvorstellung auszulegen, wenn die Partei ersichtlich keine weiteren kostensteigernden Rechtsbehelfe verfolgen will.

3

Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn die angegriffene Senatsentscheidung nach Abschluss des Verfahrens nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.

4

Bezeichnungen wie „Familie X“ sind nicht parteifähig; es steht einer Partei nicht zu, durch einseitige Benennung ihre Parteistellung zu begründen oder zu verändern.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: III ZB 83/20

vorgehend LG Stuttgart, 2. November 2020, Az: 10 T 370/20

vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 2. September 2020, Az: 10 C 916/20

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Beklagten wird verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der in den Eingaben enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

2

2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

3

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

4

Soweit geltend gemacht wird, nicht T. R. persönlich, sondern die "Familie R. " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T. R. nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird.

5

Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann
Kessen