Verwerfung des Befangenheitsgesuchs und Zurückweisung der Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte reichte ein Befangenheitsgesuch sowie weitere Eingaben nach Abschluss des Rechtszugs ein; der Senat wertet diese Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17.12.2020. Das Befangenheitsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil keine konkrete Person und kein Befangenheitsgrund benannt sind und das Verfahren abgeschlossen ist. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, da eine nachträgliche Abänderung des Senatsbeschlusses nicht möglich ist; zudem ist die Bezeichnung "Familie R." nicht parteifähig.
Ausgang: Befangenheitsgesuch der Beklagten verworfen; Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.12.2020 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und weder eine konkret bezeichnete betroffene Person noch ein konkreter Befangenheitsgrund vorgetragen werden; in solchen Fällen kann das Gericht das Gesuch als rechtsmissbräuchlich selbst entscheiden.
Eingaben, die nach Abschluss des Rechtszugs verschiedene Rechtsbehelfe und Anträge aufzählen und die sonstigen Rechtsbehelfe als verfristet erscheinen lassen, sind als Gegenvorstellung gegen den Beschluss auszulegen.
Eine Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, wenn der angefochtene Senatsbeschluss nach Abschluss des Rechtszugs nicht mehr nachträglich abgeändert werden kann.
Die bloße Selbstbezeichnung einer Gruppierung (z. B. "Familie X") begründet keine Parteifähigkeit; Parteistellung ergibt sich aus den gesetzlichen prozessualen Voraussetzungen und nicht aus der Bezeichnung durch die Beteiligten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: III ZB 82/20
vorgehend LG Stuttgart, 2. November 2020, Az: 10 T 363/20
vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 2. September 2020, Az: 10 C 916/20
Tenor
Das Befangenheitsgesuch der Beklagten wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).
2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.
Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.
Soweit geltend gemacht wird, nicht T. R. persönlich, sondern die "Familie R. " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T. R. nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
| Herrmann | |
| Kessen |