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BGH·III ZB 81/23·09.11.2023

PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt wegen Unzulässigkeit (§574 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei OLG-Beschlüsse. Das BGH lehnte die Bewilligung ab, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig wäre und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zudem sind Entscheidungen über Anhörungsrügen nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO nicht anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit/fehlender Erfolgsaussicht verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 Abs.1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss gemäß §574 Abs.1 Satz1 ZPO zugelassen hat.

3

Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nicht anfechtbar (§321a Abs.4 Satz4 ZPO).

4

Fehlt die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, rechtfertigt dies die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nach §114 ZPO.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 15. September 2023, Az: 7 W 14/23

vorgehend LG Bonn, 17. März 2023, Az: 1 O 78/23

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2023 und vom 15. September 2023 - 7 W 14/23 -wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Mai 2023 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 15. September 2023 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 4. Mai 2023 zurückgewiesen.

2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist ohnehin nicht anfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Herrmann
Herr