Verwerfung von Beschwerde und Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Kammergerichts zur Festsetzung des Streitwerts, zur Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses sowie zur Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge und Erinnerung gegen die Kostenrechnung. Der Bundesgerichtshof verwirft beide Rechtsmittel als unzulässig, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes insoweit nicht statthaft ist und die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich eröffnet noch zugelassen war. Die Klägerin trägt die Kosten; der Senat hat offensichtlich unzulässige Anträge ausnahmsweise förmlich beschieden und auf frühere Entscheidungen hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig, soweit das Gesetz die Erhebung eines solchen Rechtsmittels nicht vorsieht.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich eröffnet oder im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Offensichtlich unzulässige Anträge kann ein Senat ausnahmsweise förmlich beschieden und dem Beschwerdeführer auf fehlende Rechtsgrundlagen oder frühere Entscheidungen hinweisen.
Unzulässige Rechtsmittel werden vom Bundesgerichtshof verworfen; hierauf kann die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Verfahrens folgen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 7. September 2022, Az: 7 EK 36/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 27. Juli 2022 gegen den - den Streitwert vorläufig auf 14.400 € festsetzenden und die Beschwerde der Klägerin gegen die Anforderung eines unter Zugrundelegung dieses Streitwerts berechneten Gerichtskostenvorschusses zurückweisenden - Beschluss des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 30. November 2021 - 7 EK 36/21 - wird verworfen, weil insoweit eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin vom 23. September 2022 gegen den - die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss vom 30. November 2021 verwerfenden, die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Kammergerichts vom 7. Dezember 2021 und einen diesbezüglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisenden - Beschluss des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 7. September 2022 - 7 EK 36/21 - wird auf Kosten der Klägerin verworfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Der Senat weist darauf hin, dass er lediglich im Hinblick auf die der Klägerin vom Kammergericht mitgeteilte Vorlage an den Bundesgerichtshof die offensichtlich unzulässigen Anträge der Klägerin ausnahmsweise förmlich beschieden hat. Der Senat weist die Klägerin jedoch auf seine Beschlüsse vom 23. Februar 2017 und 9. Januar 2020 (III ZB 96/16 und III ZR 83/19) hin.
Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr