Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruchs bei Schiedsverfahren gegen ein Joint Venture
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines zwischen ihr und einem Joint Venture ergangenen schweizerischen Schiedsspruchs gegenüber dessen Mitgliedern. Das OLG hatte dies abgelehnt; die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Der BGH bestätigt, dass der Schiedsspruch nicht unmittelbar gegenüber den Antragsgegnerinnen vollstreckbar ist und weder Rubrumberichtigung (§319 ZPO) noch Umschreibung (§727 ZPO) in Betracht kommt. Eine Nichtanerkennung nach §1061 Abs.2 ZPO schließt die Geltendmachung materieller Ansprüche in künftigen Verfahren nicht aus.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Schiedsspruchs gegen JV‑Mitglieder abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Ein gegen einen Vertragspartner ergangener ausländischer Schiedsspruch kann nicht ohne Weiteres gegenüber anderen, nicht im Schiedsspruch genannten Parteien für vollstreckbar erklärt werden.
Eine Berichtigung des Rubrums nach §319 Abs.1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach §727 ZPO eignet sich nicht zur Durchsetzung eines Schiedsspruchs gegen nicht genannte Dritte (z.B. Mitglieder eines Joint Ventures).
Die Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gegenüber bestimmten Parteien begründet nicht automatisch eine Bindungswirkung, die einem späteren materiellrechtlichen Klageverfahren die Geltendmachung der behaupteten materiellen Rechtslage nach ausländischem Recht versagen würde; Umfang und präjudizielle Wirkung sind anhand des Inhalts und der Entscheidungsgründe zu bestimmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 23. Juli 2013, Az: 8 Sch 2/12, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beschwerdewert: 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG)
Gründe
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Senat teilt im Übrigen auch in der Sache die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der zwischen der Klägerin und dem "J. V. B. - Al H. " ergangene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmittelbar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO möglich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht - über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus - nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzuerkennen ist. Die Befürchtung der Antragstellerin, dies habe negative präjudizielle Folgen für eine zukünftige Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerinnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn da der Inhalt des Beschlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
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