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BGH·III ZB 70/23·26.10.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Kammergerichts. Das Gericht lehnte die Bewilligung ab, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig wäre. Nach § 574 Abs. 1 ZPO fehlte die gesetzliche Zulässigkeitsgrundlage bzw. die Zulassung durch das Beschwerdegericht, weshalb nach § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 Abs.1 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegeben, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zulässt.

3

Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels rechtlich von vornherein aussichtslos, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

4

Schreiben des Antragstellers sind als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel auszulegen, wenn dies offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 13. Juni 2023, Az: 9 W 34/23

vorgehend LG Berlin, 4. April 2023, Az: 26 O 116/23

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 - 9 W 34/23 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 10. und vom 30. August 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13. Juni 2023 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig verworfen.

2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Senatsrechtspflegerin bereits zutreffend hingewiesen hat.

Herrmann
Herr