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BGH·III ZB 58/12·30.01.2013

Kostenfestsetzungsverfahren: Umdeutung einer wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässigen Kostenbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtberücksichtigung einer Einigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsverfahren und erhob eine sofortige Beschwerde. Der BGH stellte fest, dass der nach § 567 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdewert unterhalb der Erforderlichkeit lag, weil die vereinbarte Kostenteilung zu berücksichtigen ist. Die sofortige Beschwerde war daher unzulässig; die Eingabe ist als Erinnerung auszulegen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; Sache als Erinnerung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschwerdewert im Sinn von § 567 Abs. 2 ZPO bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz begehrten Betrag.

2

Bei der Ermittlung des Beschwerdewerts sind vertraglich vereinbarte Kostenteilungen nach Bruchteilen zu berücksichtigen, da sie die vom Beschwerdeführer zu tragende Belastung mindern.

3

Erreicht der Beschwerdewert die nach § 567 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Grenze nicht, ist die sofortige Beschwerde unzulässig und das Beschwerdegericht zur Entscheidung nicht befugt.

4

Eine fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsbehelfs als sofortige Beschwerde ist unschädlich, wenn die Eingabe nach ihrer Sache als Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers auszulegen ist; das Beschwerdegericht hat die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 567 Abs 2 ZPO§ Nr 1000 RVG-VV§ Nr 1003 RVG-VV§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 106 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 22. Juni 2012, Az: 19 T 158/12

vorgehend AG Nürtingen, 15. Februar 2012, Az: 45 C 1967/09

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Nürtingen - Zivilrichter - zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschwerdewert: 172,15 € (258,23 € x 2/3)

Gründe

I.

1

Die Parteien schlossen in einem vor dem Amtsgericht Nürtingen geführten Rechtsstreit (Streitwert: 3.233 €) am 11. Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben.

2

Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 106 ZPO auszugleichen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 und mithin - einschließlich Umsatzsteuer - um 77,47 €. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte das Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 €.

3

Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die Einigungsgebühr nicht in Ansatz gebracht wurde. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 335,70 € festgesetzt.

4

Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.

II.

5

Ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das Landgericht über sie nicht hätte entscheiden dürfen.

6

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; Wulf in Beck OK [2012], ZPO, § 574 Rn. 4). Der insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

7

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 39 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdewert zwar - ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren - auf 335,70 € festgesetzt. Es hat dabei jedoch die in dem Vergleich vom 11. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Reduzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des Beschwerdewerts vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 48). Diese berechnet sich wie folgt:

Beschwerdewert 197,97 € Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebührnach Nr. 1008 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer): 77,47 € davon von der Beklagten zu tragen: 1/3 = 25,82 € Von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer): 258,23 € davon von den Klägern zu tragen: 2/3 = 172,15 €

8

Der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO wurde somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unzulässig und das Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.

9

Der Rechtsbehelf der Beklagen war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann - nach Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts - auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.

Schlick Herrmann Hucke

Tombrink Remmert

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 28. Februar 2013 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

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HerrmannTombrink