Themis
Anmelden
BGH·III ZB 56/20·27.04.2023

Verwerfung des Befangenheitsgesuchs und Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten ein Befangenheitsgesuch und zugleich eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss an den BGH. Der Senat verwirft das Befangenheitsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren abgeschlossen ist, keine konkrete Person benannt und kein Befangenheitsgrund genannt wurde. Die Eingaben werden als Gegenvorstellung ausgelegt und zurückgewiesen, da eine nachträgliche Abänderung des abgeschlossenen Beschlusses nicht möglich ist. Zudem weist das Gericht auf die fehlende Parteifähigkeit der ‚Familie‘ und warnt vor künftig nicht zu bescheidenden substanzlosen Anträgen.

Ausgang: Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, keine konkret bezeichnete befangene Person vorhanden und kein Tatsachenvortrag zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gemacht wird.

2

Ein offenkundig unbegründetes oder nicht ausreichend begründetes Befangenheitsgesuch kann als rechtsmissbräuchlich verworfen werden; das Gericht kann hierüber selbst entscheiden.

3

Eingaben, die nach Abschluss des Rechtszugs erfolgen und bei denen sonstige Rechtsbehelfe verfristet sind, können als Gegenvorstellung ausgelegt werden.

4

Eine Gegenvorstellung vermag nicht die nachträgliche Abänderung eines bereits abgeschlossenen Senatsbeschlusses herbeizuführen, wenn keine anderweitige Rechtsbehelfsmöglichkeit besteht.

5

Bezeichnungen ohne Rechtsfähigkeit (z.B. "Familie X") sind nicht parteifähig; als maßgebliche Antragsteller gelten namentlich bezeichnete natürliche oder juristische Personen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Januar 2021, Az: III ZB 56/20, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 9. Oktober 2020, Az: 4 W 63/20

vorgehend LG Stuttgart, 15. September 2020, Az: 4 T 44/20

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Antragsteller wird verworfen. Ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der in den Eingaben enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

2

2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Antragsteller mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

3

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

4

Soweit geltend gemacht wird, nicht R. und T. R. , sondern die "Familie R. " sei Kläger, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem waren Absender der bisherigen Schreiben und Anträge R. und T. R. .

5

Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann
Kessen