Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in drei Kostenrechnungen ein. Der Bundesgerichtshof wies die Erinnerung zurück, da der Kostenansatz sachgerecht nach den Festgebühren der Anlage 1 zum GKG (Nr. 1826) erfolgte und keine Kostenrechtsverletzung vorlag. Das Verfahren ist gebührenfrei und durch den Senatsbeschluss bereits abgeschlossen.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG ist diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden.
Der Ansatz von Festgebühren richtet sich nach der Anlage 1 zum GKG; für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde kommt insoweit die dortige Festgebühr in Betracht.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG.
Beim Bundesgerichtshof entscheidet über die Erinnerung grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG); eine Erinnerung ist nur begründet, wenn eine Verletzung des Kostenrechts substantiiert dargetan wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. September 2022, Az: III ZB 54/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2021, Az: 4 EK 7/21, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen 780022141557, 780022141565 und 780022141573) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von jeweils 132 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragsellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 1. September 2022 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Verbescheidung nicht veranlasst ist (siehe auch Senatsbeschluss a.E.).
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