Erinnerung nach §66 GKG gegen Kostenansatz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 ein. Der BGH wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte den Kostenansatz von 120 €; die für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde vorgesehene Festgebühr (Nr. 1826 Anlage 1 GKG) sei zutreffend. Das Erinnerungverfahren ist gemäß §66 Abs.8 GKG gebührenfrei. Zuständig ist beim BGH grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kostenansatz von 120 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (§1 Abs.5, §66 Abs.6 GKG).
Als Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die betreffende Partei Kostenschuldner im Sinne des §29 Nr.1 GKG.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §66 Abs.8 GKG gerichtsgebührenfrei.
Für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist die dafür in Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Festgebühr anzusetzen.
Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz unbegründet, bleibt der angesetzte Kostenbetrag in Kraft und eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Januar 2020, Az: III ZB 54/19, Beschluss
vorgehend OLG München, 29. Juli 2019, Az: 22 AR 83/19
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst ist. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
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