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BGH·III ZB 54/11·30.11.2011

Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte beim BGH eine "außerordentliche" Beschwerde wegen angeblicher greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Der BGH entscheidet, dass eine solche außerordentliche Beschwerde nach der Zivilprozessreform nicht statthaft ist und der BGH nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann. Auch eine Behandlung als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO scheitert, weil die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Beschwerde wird daher verworfen.

Ausgang: Außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen; BGH nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen angeblicher greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach der Reform des Beschwerderechts nicht statthaft; der Bundesgerichtshof kann nur in den in § 574 Abs. 1 ZPO genannten Fällen angerufen werden.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn dies für den angefochtenen Beschluss gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

3

Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist ein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof unzulässig und zu verwerfen.

4

Ein vom Beschwerdeführer persönlich eingelegter Rechtsbehelf kann nicht mit der Begründung gerettet werden, die Vorinstanz habe die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen, sofern die gesetzlichen Zulassungsbedingungen nicht vorliegen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 24. August 2011, Az: 2 T 198/11, Beschluss

vorgehend AG Ribnitz-Damgarten, 28. Juli 2011, Az: 1 C 35/10, Beschluss

Tenor

Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 €

Gründe

1

Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

SchlickWöstmannTombrink
DörrSeiters