PKH abgelehnt: Keine Erfolgsaussicht für Rechtsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Schadensersatzforderung und begehrte sie für ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung. Der Senat wertete die Eingabe als Antrag auf PKH für eine Rechtsbeschwerde, stellte aber fest, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Mangels Stützpunktes für ein erfolgreiches Rechtsmittel fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg; der PKH-Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Rechtsbeschwerde unstatthaft und damit ohne Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, begründet dies regelmäßig das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel.
Gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann nicht mit dem Rechtsmittel selbst geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht habe die Zulassung erteilen müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 6. Juli 2022, Az: 2 T 14/22
vorgehend AG Uelzen, 25. März 2022, Az: 21-8470590-19-N
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid, mit dem sie eine auf Schadensersatz gerichtete Forderung wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Geldern anlässlich eines gegen sie im Jahr 2000/2001 geführten Strafverfahrens geltend machen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Dagegen will sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 11. August 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.
Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
| Remmert | |
| Böttcher |