Abweisung des PKH-Antrags für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das OLG. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist: Aus der objektiven Auslegung ergab sich, dass keine Berufung eingelegt, sondern deren Einlegung von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht worden war. Zudem war der Beklagte anwaltlich vertreten, sodass ein Hinweis auf die nach Bewilligung laufende Einlegungsfrist nicht erforderlich war.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgelehnt, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Berufung eingelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Erklärung, die die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig macht, stellt objektiv keine Einlegung des Rechtsmittels dar.
Bei objektiver Auslegung von Prozesserklärungen ist zu berücksichtigen, dass ankündigende oder konditionale Formulierungen kein Rechtsmittel bewirken, wenn sie eindeutig auf eine zukünftige Bedingung abstellen.
Hat die Partei postulationsfähig anwaltlichen Beistand, darf das Gericht annehmen, dass die Rechtslage bekannt ist (§ 85 Abs. 2 ZPO) und braucht nicht auf die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe laufende Frist zur Einlegung der Berufung hinzuweisen (§ 234 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 29. Januar 2024, Az: 24 U 117/23
vorgehend LG Aachen, 17. August 2023, Az: 12 O 484/23
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 2024 - 24 U 117/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beklagte, der vom Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt worden ist, hat beim Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist einen mit "Prozesskostenhilfe-Antrag und Berufung" überschriebenen Schriftsatz vom 14. September 2023 eingereicht, in dem die Parteien als "Kläger und Berufungsbeklagter" und "Beklagter und Berufungskläger" bezeichnet waren. Im Anschluss an den nach dem Rubrum gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe heißt es dort: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe lege ich (…) gegen das Urteil (…) Berufung ein und beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO und alsdann [,] die Klage abzuweisen." Das Berufungsgericht hat dem Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Nachdem nach Zustellung des Beschlusses innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Erklärungen von Seiten des Beklagten abgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es betrachte das Verfahren als abgeschlossen. Die daraufhin vom Beklagten - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte - allein statthafte und durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) einzulegende - Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ungeachtet der Überschrift des Schriftsatzes vom 14. September 2023 und der Bezeichnung Parteien mit ihrer Rolle in einem Berufungsverfahren hat der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bei objektiver Auslegung der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - IX ZB 72/17, BeckRS 2018, 9386 Rn. 6; vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 und vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703, 1704), noch kein Rechtsmittel eingelegt, sondern - wie sich in der erforderlichen jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. zB BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 aaO) - ein solches von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dies folgt bereits aus der vorstehend wiedergegebenen, sich an den Prozesskostenhilfeantrag anschließenden - eindeutig auf die Zukunft nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogenen - Erklärung des Beklagten. Hätte er (unbedingt) Berufung einlegen wollen, hätte es darüber hinaus auch des von ihm mit Schriftsatz vom 14. September 2023 insoweit angekündigten Wiedereinsetzungsantrags nicht bedurft.
Da das Berufungsgericht annehmen durfte, dass der anwaltlich vertretene Beklagte die Rechtslage kannte (§ 85 Abs. 2 ZPO), musste es schließlich keinen Hinweis auf die nach Wegfall des in seiner Mittellosigkeit liegenden Hindernisses (zB BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 23) einzuhaltende, seit Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses laufende zweiwöchige Frist zur Einlegung der Berufung geben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. zB BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 14).
| Herrmann | |
| Böttcher |