Gegenvorstellung gegen PKH-Ablehnung für Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für eine als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden war. Der Senat gab der Gegenvorstellung nicht statt, weil gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts kein Rechtsmittel weder zugelassen noch gesetzlich vorgesehen ist. Weitere Eingaben in der Sache werden nicht mehr bescheidet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur Versagung von PKH für Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde voraus; fehlen diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ist gegen einen Beschluss der Vorinstanz ein Rechtsmittel weder zugelassen noch gesetzlich vorgesehen, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft und eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ausgeschlossen.
Eine Gegenvorstellung begründet keinen Anspruch auf Änderung eines Senatsbeschlusses, wenn sie keine neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsgründe vorträgt.
Der Verfahrensbeteiligte kann nicht auf weitere Bescheidung weiterer Eingaben rechnen, wenn das Rechtsmittel nicht statthaft ist und keine erneute Überprüfung angezeigt ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: III ZB 40/23, Beschluss
vorgehend LG Magdeburg, 28. März 2023, Az: 10 T 32/23
vorgehend AG Aschersleben, 7. September 2022, Az: 21-1472746-0-7B
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2023.
Gründe
I.
Mit dem vorstehend genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2023, mit der er im Wege der Gegenvorstellung um erneute Überprüfung der Senatsentscheidung bittet.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Gesetz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
| Herrmann | |
| Böttcher |