Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverfolgung gegen die Entscheidung des Landgerichts. Der Senat wertet die Eingaben als PKH-Antrag für eine Rechtsbeschwerde und prüft die Erfolgsaussichten. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen), daher fehlt die Erfolgsaussicht und PKH wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit und Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, begründet dies grundsätzlich das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ein Vorbringen, wonach das vorinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen, genügt nicht, um die erforderliche Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 28. März 2023, Az: 10 T 32/23
vorgehend AG Aschersleben, 7. September 2022, Az: 21-1472746-0-7B
nachgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: III ZB 40/23, Beschluss
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. März 2023 - 10 T 32/23 - wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2022 - eingegangen am Folgetag - einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.
II.
Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 2. Mai 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
| Herrmann | |
| Böttcher |