Abgelehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte PKH für eine als Rechtsbeschwerde gedachte Eingabe gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Mahnverfahren. Der BGH wertet die Eingabe als PKH-Antrag für eine Rechtsbeschwerde und prüft nach §114 ZPO die Erfolgsaussichten. Die Bewilligung wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Rüge, das vorinstanzliche Gericht hätte zulassen müssen, ist nicht geeignet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit und mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt oder das angefochtene Urteil das Rechtsbeschwerdegericht zur Zulassung ermächtigt (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Fehlt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, fehlt es bereits an der Erfolgsaussicht im Sinne der Prozesskostenhilfevoraussetzungen.
Der Einwand, das vorinstanzliche Gericht habe die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, kann die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht heilen und begründet keine Erfolgsaussicht für PKH.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 14. März 2023, Az: 10 T 31/23
vorgehend AG Aschersleben, 6. September 2022, Az: 21-1472739-07-B
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 - 10 T 31/23 - wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2021 einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.
II.
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 2. Mai 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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