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BGH·III ZB 37/23, III ZB 38/23·22.06.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte PKH für eine Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Zurückweisung sofortiger Beschwerden. Entscheidend war, ob die beabsichtigte Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat und statthaft ist. Der BGH lehnte die PKH ab, weil die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich vorgesehen bzw. nicht zugelassen ist (§574 Abs.1 ZPO) und daher keine Erfolgsaussicht nach §114 ZPO besteht. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht gerügt werden, dass das Vorgericht sie hätte zulassen müssen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgelehnt; Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und bietet keine Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach §114 Abs.1 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§574 Abs.1 ZPO).

3

Fehlt es an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, begründet dies regelmäßig das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten und schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel aus.

4

Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass das vorinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.

Relevante Normen
§ 36b Abs. 1 Satz 1 RPflG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 14. März 2023, Az: 10 T 29/23

vorgehend AG Aschersleben, 7. September 2022, Az: 21-1472742-0-5

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 - 10 T 29 und 30/23 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2022 aus abgetretenem Recht einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Diesen hat der Antragsteller wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Amtsrichter hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.

II.

2

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 21. April 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann
Böttcher