Gegenvorstellung gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine mögliche Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt hatte. Der Senat hält an seiner Entscheidung fest, da ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts weder zugelassen noch gesetzlich vorgesehen ist. Eine erneute Überprüfung bleibt aus; weitere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Versagung von Prozesskostenhilfe verworfen; keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels voraus; fehlen diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss rechtfertigt eine Änderung nur, wenn sie substanziierte und entscheidungserhebliche Einwendungen darlegt.
Ist ein Rechtsmittel gegen eine angefochtene Entscheidung von der Vorinstanz nicht zugelassen und gesetzlich nicht vorgesehen, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft und eine gerichtliche Überprüfung entfällt.
Nach endgültiger Entscheidung in der Sache kann der Antragsteller nicht mehr mit der Bescheidung weiterer Eingaben rechnen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: III ZB 35/23, Beschluss
vorgehend LG Magdeburg, 14. März 2023, Az: 10 T 27/23
vorgehend AG Aschersleben, 6. September 2022, Az: 21-1472741-09-B
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2023.
Gründe
I.
Mit dem vorstehend genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2023, mit der er im Wege der Gegenvorstellung um erneute Überprüfung der Senatsentscheidung bittet.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Gesetz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen.
| Herrmann | |
| Böttcher |