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BGH·III ZB 35/23, III ZB 36/23·22.06.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Führung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde war nicht statthaft (weder gesetzlich vorgesehen noch zugelassen), daher fehlte die Erfolgsaussicht. Die PKH wurde deshalb abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgewiesen, da Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und keine Erfolgsaussicht besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

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Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

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Fehlt es an der Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, fehlt es in der Regel auch an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO, sodass PKH zu versagen ist.

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Mit einem Antrag auf Gewährung von PKH kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte erteilen müssen; dies begründet keine eigenständige Erfolgsaussicht.

Relevante Normen
§ 36b Abs. 1 Satz 1 RPflG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 14. März 2023, Az: 10 T 27/23

vorgehend AG Aschersleben, 6. September 2022, Az: 21-1472741-09-B

nachgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: III ZB 35/23, Beschluss

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 - 10 T 27 und 28/23 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2022 - eingegangen am Folgetag - aus abgetretenem Recht einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der An

2

tragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Diesen hat der Antragsteller wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Amtsrichter hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.

II.

3

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 21. April 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann
Böttcher