Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung: Verfahrensaussetzung nach Tod des Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Aussetzung eines Notbestellungsverfahrens wurde nach dem Tod des Antragstellers abgelehnt. Zentrales Thema ist, ob der Tod als wichtiger Aussetzungsgrund gilt. Das Gericht stellte fest, dass die Stellung von Stiftungsorganen unvererblich ist und die Antragsbefugnis mit dem Tod erlischt. Die Rechtsbeschwerde wurde daher als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §84 FamFG.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung abgelehnt; Rechtsbeschwerde des verstorbenen Antragstellers/Erben als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §21 Abs. 1 FamFG kann ein Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden; der Tod eines Beteiligten rechtfertigt die Aussetzung nur, wenn das Verfahren mit den Erben fortzusetzen ist, bis die Erbfolge geklärt ist.
Ist mit dem Tod eines Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache erledigt und die Antragsbefugnis erloschen, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Die Rechtsstellung von Stiftungsorganen (insbesondere Vorstandsposten) ist unvererblich; eine Antragsbefugnis für ein Notbestellungsverfahren geht mit dem Tod des Antragstellers nicht auf die Erben über.
Erlischt die Verfahrensbefugnis durch Tod des Beteiligten, ist eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig; die Kostenentscheidung kann gemäß §84 FamFG den Erben auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2010, Az: 20 W 175/10, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 13. April 2010, Az: 75 AR 1/10
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 - wird auf Kosten der Erben als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.000 €
Gründe
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG - die vom Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers in seinem Aussetzungsantrag in Bezug genommene Bestimmung des § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nicht einschlägig - kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten (hier des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers) kann zwar dann als wichtiger Grund für eine Aussetzung angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen ist; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde. Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines Beteiligten das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der Gegenstand entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. nur MünchKommZPO/Pabst, Bd. 4, § 21 FamFG Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Tod des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers ist dessen Antragsbefugnis beziehungsweise Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§ 86 Satz 1, § 29 BGB) erloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben übergegangen. Denn die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wie die des Vorstands ist unvererblich (vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 217 i.V.m. Rn. 156). Das Antragsverfahren ist damit mit dem Tode des Antragstellers erledigt. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfahrensablauf ohne Bedeutung. Demnach kommt auch eine Aussetzung aus wichtigem Grunde nicht in Betracht.
2. Aus den Gründen zu Ziffer 1 ist die Rechtsbeschwerde unzulässig geworden. Hierauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
| Schlick | Wöstmann | Seiters | |||
| Herrmann | Hucke |