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BGH·III ZB 31/25·26.06.2025

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Entschädigungsklage verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG; das OLG Braunschweig wies den Antrag zurück. Der Antragsteller erhob beim BGH eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, da § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte zulässt. Für die Zurückweisung des PKH-Gesuchs durch das OLG kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht, deren Zulassung erforderlich ist (§ 574 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags durch das OLG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft.

2

Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde.

3

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts setzt die ausdrückliche Zulassung durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss voraus (§ 574 Abs. 1 ZPO).

4

Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist nicht ohne Weiteres als Rechtsbeschwerde umzudeuten oder zulässig, wenn die formellen Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde fehlen.

Relevante Normen
§ 198 ff GVG§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO§ 198 GVG§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 14. April 2025, Az: 10 EK 3/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig - 10. Zivilsenat - vom 14. April 2025 - 10 EK 3/25 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen das beklagte Land wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 14. April 2025 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete und beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.

3

Das Oberlandesgericht hat, nachdem es den Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO).

5

Aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt hingegen allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 9. Juli 2020 - III ZB 26/20, juris Rn. 2 und vom 15. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da es daran vorliegend fehlt, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

Herrmann
Ostwaldt