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BGH·III ZB 30/25·26.02.2026

Gegenvorstellung gegen Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde erfolglos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Eingabe vom 5. Februar 2026, die als Gegenvorstellung auszulegen ist, gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2025, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht versagt wurde. Das Gericht sieht keinen Anlass, den Beschluss zu ändern. Es betont, dass gegen die OLG-Entscheidung kein Rechtsmittel statthaft ist und deshalb keine materielle Überprüfung durch den BGH erfolgt. Weitere Eingaben werden nicht mehr bescheidet.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Ablehnung von PKH für eine Rechtsbeschwerde ohne Erfolg; Beschluss wird nicht geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde voraus.

2

Eine als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe führt nur dann zu einer Abänderung eines vorherigen Beschlusses, wenn sie entscheidungserhebliche, tragfähige Einwendungen gegen die Entscheidung enthält.

3

Ist gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vorgesehen, ist der Bundesgerichtshof zur materiellen Überprüfung der Entscheidung nicht zuständig.

4

Der Senat kann erklären, dass weitere Eingaben nicht mehr bescheidet werden; daraus folgt keine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung ohne neue entscheidungserhebliche Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. August 2025, Az: III ZB 30/25

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Mai 2025, Az: I-18 W 8/25

vorgehend LG Wuppertal, 25. Februar 2025, Az: 2 O 246/24

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht.

2

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.

Remmert
Böttcher