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BGH·III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22·20.10.2022

Verwerfung von Ablehnungsgesuchen wegen ungeeigneter Befangenheitsbegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte Ablehnungsgesuche gegen eine Urkundsbeamtin und den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit sowie Eingaben, die als Gegenvorstellung ausgelegt wurden. Der BGH verwirft die Ablehnungsgesuche als unzulässig, weil die vorgebrachten Begründungen gänzlich ungeeignet sind. Die als Gegenvorstellung zu wertenden Schreiben geben keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses. Dem Kläger wird angekündigt, dass offensichtliche, aussichtslose Anträge künftig nicht mehr berücksichtigt werden.

Ausgang: Ablehnungsgesuche des Klägers wegen ungeeigneter Begründung der Befangenheit als unzulässig verworfen; Gegenvorstellungen erfolglos; weitere aussichtslose Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Ausführungen keinerlei tragfähige Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben.

2

Schreiben, die inhaltlich Einwendungen gegen eine gerichtliche Entscheidung enthalten, sind als Gegenvorstellung gegen diese Entscheidung auszulegen.

3

Eine Gegenvorstellung ist unbeachtlich, soweit sie keine durchgreifenden oder entscheidungserheblichen Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Kostengrundentscheidung vorbringt.

4

Das Gericht kann einem Beteiligten die Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser oder unsinniger Anträge und Eingaben ankündigen und diese künftig unberücksichtigt lassen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: III ZB 26/22, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Mai 2019, Az: 4 EK 6/19

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle U. vom 10. Juli 2022 und das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 20. August 2022 werden als unzulässig verworfen, weil die hierzu erfolgten Ausführungen des Klägers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20, juris Rn. 2).

2. Die Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2022 und vom 20. August 2022, sind, soweit sie inhaltlich nicht die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 betreffen, im Übrigen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2022 auszulegen. Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Reiter Böttcher Kessen Herr Liepin