Rechtsanwaltsvergütung: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vom LG und OLG zurückgewiesenen Vergütungsfestsetzungsanträge
KI-Zusammenfassung
Der frühere Prozessbevollmächtigte begehrt Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG; Landgericht lehnte ab, weil gegen den ehemaligen Mandanten Insolvenz eröffnet und Restschuldbefreiung erteilt wurde. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie gesetzlich nicht statthaft war, nicht zugelassen und nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten wurde.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, da unstatthaft, nicht zugelassen und ohne beim BGH zugelassenen Vertreter eingelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Vergütungsfestsetzungsanträge ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich statthaft macht oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässt.
Eine auf früheren, zwischenzeitlich aufgehobenen Regelungen gestützte Berufung auf eine statthafte Rechtsbehelfsform ist unbehelflich, wenn die einschlägigen Vorschriften (z. B. § 568 Abs. 2, § 568a ZPO) außer Kraft getreten sind.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird, wie § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO verlangt.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht statt beim Rechtsbeschwerdegericht erfüllt nicht die Formerfordernisse nach § 575 Abs. 1 ZPO und macht die Beschwerde unstatthaft.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 3. Mai 2022, Az: 17 W 144/21
vorgehend LG Aachen, 8. September 2021, Az: 12 O 238/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2022 - 17 W 144/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als früherer Prozessbevollmächtigter die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung gegen seinen damaligen Mandanten gemäß § 11 RVG. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet und diesem Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Rechtsanwaltsvergütungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller sich auf "§ 568 Abs. 2 ZPO" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, in der der originäre Einzelrichter im Beschwerdeverfahren geregelt ist, keinen zweiten Absatz enthält; § 568 Abs. 2 ZPO sowie § 568a ZPO mit dem vom Antragsteller referierten Inhalt sind am 1. Januar 2002 außer Kraft getreten. Zudem betraf § 568a ZPO lediglich Beschlüsse, durch die über die Beschwerde gegen die Verwerfung eines Versäumnisurteils entschieden worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Antragsteller sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Auch insoweit beziehen sich seine Rechtsausführungen zur wirksamen Einlegung der "weiteren sofortigen Beschwerde" auf die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Rechtslage, die die Möglichkeit der Einlegung beim Beschwerdegericht vorsah. Abweichend hiervon kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden.
| Herrmann | Kessen | Liepin | |||
| Reiter | Herr |