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BGH·III ZB 2/24·06.03.2024

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde sei nur zulässig, wenn das Gesetz dies erlaubt oder das OLG sie zugelassen hat (§574 Abs.1 ZPO). §522 Abs.3 ZPO sei nicht einschlägig, weil das OLG nur die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zurückgewiesen hatte.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann nach §114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zulässt (§574 Abs.1 ZPO).

3

§522 Abs.3 ZPO begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur, wenn das Oberlandesgericht die Berufung gemäß §522 Abs.2 Satz1 ZPO zurückgewiesen hat; die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe genügt hierfür nicht.

4

Ein als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegtes Schreiben ändert nichts an den materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH; es ist auf diese Rechtsfolge auszulegen, trifft aber keine eigene Zulässigkeits- oder Erfolgsvoraussetzung.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 3. Januar 2024, Az: 5 W 39/23

vorgehend LG Köln, 6. Dezember 2023, Az: 2 O 183/23

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2024 - 5 W 39/23 - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 12. Januar 2024 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus. Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 522 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig, da das Oberlandesgericht nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen, sondern lediglich deren sofortige Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 zurückgewiesen hat.

Herrmann
Remmert