Aufhebung des Musterentscheids und Beendigung des KapMuG-Musterverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Musterentscheid des Kammergerichts auf und stellt fest, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens beendet ist. Grundlage ist der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge wirksamer Klagerücknahmen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren. Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten werden insoweit stattgegeben; die Beigeladenen unterliegen mit ihren Rechtsmitteln.
Ausgang: Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten insoweit stattgegeben; Musterentscheid aufgehoben und Musterverfahren für beendet erklärt; Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das für ein Musterverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, ist der verfahrenseinleitende Antrag unzulässig und das Musterverfahren zu beenden.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in der Regel, wenn die mit dem Vorlagebeschluss verfolgten Feststellungsziele für kein Ausgangsverfahren mehr entscheidungserheblich sind, insbesondere nach wirksamer Klagerücknahme in den ausgesetzten Verfahren.
Ein bereits ergangener Musterentscheid ist aufzuheben, wenn die für seine Begründung maßgeblichen Voraussetzungen (z.B. Rechtsschutzbedürfnis, Aussetzungsbeschlüsse) entfallen sind; es bedarf dafür keiner ausdrücklichen Aufhebung der Aussetzungsbeschlüsse.
Die Kostenentscheidung in einem KapMuG-Musterverfahren richtet sich nach § 26 KapMuG aF und der Zuweisung nach dem Grad der Beteiligung in den erstinstanzlichen Verfahren; die Festsetzung von Streit- und Gegenstandswerten erfolgt nach GKG und RVG entsprechend den Übergangsregelungen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 4. März 2024, Az: 8 Kap 1/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Kammergerichts - 8. Zivilsenat - vom 4. März 2024 - 8 Kap 1/21 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Musterverfahren nach dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. August 2020 einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kapitalanleger-Musterverfahren beendet ist.
Die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 13 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen die Musterklägerin, die Beigeladenen sowie die Beigetretenen wie folgt:
Musterklägerin: 12,87 % Beigeladener zu 1: 4,97 % Beigeladener zu 2: 1,52 % Beigeladene zu 3: 1,52 % Beigeladener zu 4: 3,10 % Beigeladener zu 5: 2,64 % Beigeladener zu 6: 6,57 % Beigeladene zu 7: 3,10 % Beigeladene zu 8: 5,87 % Beigeladener zu 9: 6,15 % Beigeladener zu 10: 5,87 % Beigeladene zu 11: 3,10 % Beigeladener zu 12: 3,10 % Beigeladener zu 13: 3,10 % Beigeladene zu 14: 3,10 % Beigetretener zu 1: 2,17 % Beigetretene zu 2: 2,17 % Beigetretene zu 3: 13,03 % Beigetretene zu 4: 3,01 % Beigetretener zu 5: 3,10 % Beigetretener zu 6: 3,42 % Beigetretene zu 7: 3,42 % Beigetretener zu 8: 1,55 % Beigetretene zu 9: 1,55 %
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterklägerin, die Beigeladenen sowie die Beigetretenen jeweils selbst.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.179.234,03 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 1.179.234,03 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen auf 805.658,83 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG 2012; im Folgenden aF) darüber, ob die am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekte "N R " fehlerhaft und die Musterbeklagten hierfür verantwortlich sind.
Gegenstand des mit den am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekten beworbenen Anlagemodells war der Kauf von Edelhölzern, die in Bulgarien aufgeforstet und nach einer Laufzeit zwischen acht und vierundzwanzig Jahren mit Gewinn weiterverkauft werden sollten. Der in Bulgarien wohnhafte Musterbeklagte zu 1 und der Musterbeklagte zu 2 waren Vorstandsmitglieder der L. AG und ab August 2013 Geschäftsführer der durch formwechselnde Umwandlung der L. AG entstandenen L. GmbH. Der Musterbeklagte zu 3 war alleiniger Vorstand der N. AG, die im Januar 2015 in die L. S. AG umfirmierte.
Auf Klagen verschiedener Anleger hin hat das Landgericht dem Kammergericht mit Vorlagebeschluss vom 14. August 2020 Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit diesen wird geltend gemacht, der jeweilige Verkaufsprospekt der L. -Gruppe sei in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig, da er keinen Hinweis auf ein bestehendes Totalverlustrisiko enthalte (Feststellungsziel 1a), die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit aus näher dargestellten Gründen fehlerhaft dargestellt sei (Feststellungsziel 1b) und weder Ausführungen zum Schlüsselpersonenrisiko (Feststellungsziel 1c) noch zur Tätigkeit des Musterbeklagten zu 1 als Geschäftsführer der insolventen T. GmbH enthalte (Feststellungsziel 1d). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der L. -Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich (Feststellungsziel 2) und für sie die in den Feststellungszielen 1a und b genannten Prospektmängel erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3).
Das Kammergericht hat mit Musterentscheid vom 4. März 2024 den Feststellungszielen teilweise entsprochen und sie im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen den Musterentscheid haben sowohl die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als auch die Musterklägerin und 14 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Seiten der Musterklägerin sind weitere neun Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Die Musterbeklagten begehren mit ihren Rechtsmitteln die Zurückweisung beziehungsweise Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele zu 1a, 2 und 3.
Die Musterklägerin und sämtliche Beigeladene haben ihre Klagen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren inzwischen mit Zustimmung der jeweiligen Beklagten zurückgenommen. Darüber hinaus haben die Musterklägerin und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 14 ihre Rechtsbeschwerden und die Beigetretenen zu 1 und 2 ihre Beitritte zurückgenommen.
II.
Da kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Durchführung des Musterverfahrens besteht, ist es beendet. Der Musterentscheid ist aufzuheben. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben insoweit Erfolg. Die - noch anhängigen, aber nicht mehr begründeten - zulässigen Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1 bis 13 bleiben hingegen erfolglos.
1. Nach § 30 Abs. 2 KapMuG (in der seit dem 20. Juli 2024 geltenden Fassung; nF) ist für das vorliegende Verfahren das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG 2012; im Folgenden: aF) anzuwenden, da das Musterverfahren aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt. Gegenstand des Musterverfahrens ist der vom Landgericht Berlin in dem Rechtsstreit 2 O 25/20 am 14. August 2020 erlassene Vorlagebeschluss. Der in diesem Rechtsstreit gestellte Musterverfahrensantrag ist am 23. Dezember 2019, mithin vor dem in der Übergangsvorschrift genannten Stichtag beim Landgericht eingegangen.
2. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben im Ergebnis Erfolg. Der Musterentscheid ist aufzuheben und das Musterverfahren für beendet zu erklären. Das für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nach Einlegung der Rechtsmittel entfallen. Der Bestellung eines Musterrechtsbeschwerdeführers (§ 21 Abs. 3 KapMuG aF) bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr.
Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar und führt zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - III ZB 62/16, BeckRS 110747 Rn. 13 und vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, NZG 2017, 743 Rn. 3; Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 11 KapMuG 2012 Rn. 41, 44).
Allerdings fehlt oder entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnahmefällen. Es fehlt erst, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt oder sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF/§ 10 KapMuG nF erlassenen Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des Musterentscheids sind in solchen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbundenen Fragen zu vermeiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 aaO Rn. 17 und vom 9. März 2017 aaO Rn. 17). Die mit dem Vorlagebeschluss begehrten Feststellungsziele sind in derartigen Fällen für kein Ausgangsverfahren mehr entscheidungserheblich, so dass das Musterverfahren entsprechend § 13 Abs. 5 KapMuG aF beendet und ein bereits erlassener Musterentscheid - insoweit auch ohne eine übereinstimmende das Musterverfahren beendende Erklärung der Beteiligten - aufzuheben ist (vgl. BeckOGK/Schroeder, § 13 KapMuG 2012 [Stand: 15. Oktober 2024] Rn. 44; KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 13 Rn. 49; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 13 Rn. 13; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 13 KapMuG Rn. 29).
Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - sämtliche Klagen in den (ausgesetzten) Ausgangsverfahren wirksam zurückgenommen worden sind (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. auch Vollkommer aaO § 13 Rn. 49). Dass es weitere Verfahren geben könnte, die noch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit dem Musterverfahren zu klärenden Feststellungsziele sind dann für kein Verfahren mehr relevant. Einer ausdrücklichen Aufhebung der in den Ausgangsverfahren ergangenen - durch die Klagerücknahmen wirkungslos gewordenen - Aussetzungsbeschlüsse bedarf es nicht mehr. Die rein theoretische Möglichkeit, dass erneut Klage erhoben werden kann, steht dem nicht entgegen.
3. Die - verbleibenden - Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 13 haben hingegen keinen Erfolg. Ungeachtet der Aufhebung des Musterentscheids - soweit für sie nachteilig - können sie die mit dem Musterverfahren verfolgten (weiteren) Feststellungsziele nicht mehr erreichen. Ein Rechtsmittel bleibt auch dann erfolglos, wenn das Rechtsmittelgericht die vorinstanzliche Entscheidung aufhebt, dem Begehren des Rechtsmittelführers aber aus anderen Gründen nicht entspricht (vgl. zB Senat, Urteil vom 21. September 1953 - III ZR 347/52, BGHZ 10, 303, 306).
4. Die Entscheidung über die Kosten des von den Musterbeklagten erfolgreich geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF, für die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF jeweils in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach haben die Musterklägerin, die Beigeladenen und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Das gilt auch für die Musterklägerin und die Beigeladenen zu 1 und 2, die ihre Rechtsbeschwerden, sowie die Beigetretenen zu 1 und 2, die ihre Beitritte zurückgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.179.234,03 €.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen nach § 33 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 1.179.234,03 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen auf 805.658,83 € festzusetzen.
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