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BGH·III ZB 17/16·27.10.2016

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren durch das Oberlandesgericht: Anfechtbarkeit bei irrtümlicher Zulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin des Beklagten legte gegen die vom OLG Karlsruhe nach § 33 Abs. 1 RVG vorgenommene Wertfestsetzung der anwaltlichen Vergütung Rechtsbeschwerde ein, die das OLG nach § 574 ZPO zuließ. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG Beschwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt und eine irrige Zulassung dies nicht ändert. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Streithelferin gegen Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Vorschrift, die die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausschließt (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG), macht die Anfechtung eines Beschlusses auch dann unzulässig, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde irrigerweise zugelassen hat.

2

Die Bindung des Beschwerdegerichts an eine Zulassung nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG tritt hinter einer vorrangigen gesetzlichen Ausschlussregelung zurück; eine durch Zulassung hergestellte mögliche Anfechtung wird durch eine ausdrückliche Ausschlussnorm nicht begründet.

3

Der Begriff der 'Beschwerde' in § 33 RVG erfasst nach Wortlaut und Systematik auch die Rechtsbeschwerde; daher greift ein gesetzlicher Ausschluss der Beschwerde an oberste Bundesgerichte entsprechend auf die Rechtsbeschwerde durch.

4

Die Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist mit den entsprechenden Ausschlussvorschriften des GKG verknüpft; historische und systematische Erwägungen zeigen, dass der Ausschluss der Beschwerde bewusst auch die Rechtsbeschwerde erfassen soll.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs 4 S 3 RVG§ 33 Abs 4 S 4 RVG§ 574 ZPO§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Dezember 2015, Az: 13 U 178/13

vorgehend LG Konstanz, 4. September 2013, Az: 2 O 312/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 2015 - 13 U 178/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegenstandswert: 4.055,05 €.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zugelassen und ist nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Beschwerdegericht an die Zulassung grundsätzlich gebunden. Allerdings bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Diese Regelung ist vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer - irrigen - Zulassung nicht anfechtbar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; siehe auch OLG Köln, JurBüro 2012, 651, 652 a.E.; Bischof, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 33; Schneider/Thiel in Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51). Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostengesetz (siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, juris Rn. 4 und vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, 14).

3

Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung der Streithelferin, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG beziehe sich nur auf die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG, nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG ist im Übrigen eine Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder wenn sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG nach der speziellen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Zulassung der Beschwerde trotz Grundsatzbedeutung an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist, gleichzeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulassung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 RVG ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 196). § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Die durch Art. 32 Nr. 1 Buchst. a des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1916) neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. ("Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.") "schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig sein soll" (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/4722 S. 139). Folgerichtig wurde bereits im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

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