Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin nahm ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts zur Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach KapMuG zurück; das Rechtsmittel wurde ihr für verlustig erklärt. Entscheidend war, ob das Beschwerdegericht über Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden habe. Der BGH verneint dies: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits und von der in der Sache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine analoge Anwendung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nach Rücknahme für verlustig erklärt; keine Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags zurückgenommen, kann das Rechtsmittelgericht die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach ihres Rechtsmittels für verlustig erklären (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).
Eine gesonderte Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts ist bei Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Aussetzungs- oder Bekanntmachungsbeschluss nicht veranlasst.
Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Bestandteil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits und sind von der in der Sache unterliegenden Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen.
§ 516 Abs. 3 ZPO findet auf die Frage einer Kostenentscheidung bei Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Aussetzungs- oder Bekanntmachungsbeschluss keine analoge Anwendung.
Bei der Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Senat ein Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens zugrunde legen (vgl. § 3 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 5. Januar 2015, Az: 10 Kap 4/14
vorgehend LG Berlin, 27. August 2014, Az: 3 OH 13/14 KapMuG
Leitsatz
Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.
Gründe
1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.
3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).
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