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BGH·III ZB 139/17·09.11.2017

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Berufungsverwerfungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts. Der BGH lehnt die Bewilligung ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde unzulässig wäre. Das Landgericht hat die Eingaben als Berufung i.S.v. §519 ZPO ausgelegt; diese war wegen fehlender anwaltlicher Einlegung unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgewiesen; Rechtsbeschwerde wäre unzulässig und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist; die bloße Behauptung einer Verfassungs- oder Verfahrensfrage genügt nicht ohne nachweisbare Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

3

Eine Eingabe, die unzweifelhaft die Absicht zum Ausdruck bringt, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zu unterziehen, ist als Berufung gemäß § 519 ZPO auszulegen, unabhängig von der verwendeten Bezeichnung.

4

Die Berufung ist unzulässig, wenn sie binnen der Berufungsfrist nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird (Anwaltszwang; vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1, § 522 ZPO).

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 519 ZPO§ 574 Abs 2 ZPO§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 8. September 2017, Az: 1 S 32/17

vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 25. Juli 2017, Az: 3 C 211/16

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 8. September 2017 - 1 S 32/17 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagte am 25. Juli 2017 zur Zahlung von 2.704,99 € nebst Zinsen verurteilt (Honorarforderung aus zahnärztlicher Behandlung). Gegen das ihr am 27. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen beim Landgericht am 4. August 2017, "sofortige Beschwerde über Verfahren und Urteil" eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei "zurückzunehmen", da das Amtsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz eines fairen Verfahrens die Beweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Auf den richterlichen Hinweis, dass ihre Eingabe als Berufung behandelt werde und am Landgericht Anwaltszwang bestehe, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2017 ihr Rechtsmittel als "Beschwerde über einen Prozessirrtum in der ersten Instanz" bezeichnet und darum gebeten, "von Amts wegen zu veranlassen, das erkennbare Fehlurteil aufzuheben". Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 8. September 2017 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

II.

2

1. Der Senat versteht das Schreiben der Beklagten vom 3. Oktober 2017, in dem sie "Rechtsbeschwerde" gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts eingelegt und vorab die "Beiordnung und Finanzierung eines Anwalts" verlangt hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

3

2. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.

5

Das Landgericht hat die Schreiben vom 2. und 21. August 2017 zu Recht als Berufungseinlegung gemäß § 519 ZPO ausgelegt. Denn die Beklagte hat darin unzweifelhaft ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Dies ist allein im Wege der Berufung möglich. Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist nicht wesentlich (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 519 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 1; jeweils mwN). Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Herrmann
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