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BGH·III ZB 1/25·26.03.2025

Verwurf des Ablehnungsgesuchs und Zurückweisung der Anhörungsrüge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen an den Senatsbeschlüssen beteiligte Richter und erhob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Das Ablehnungsgesuch wurde als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen, weil offensichtliche entlastende Umstände nicht beachtet wurden. Die Anhörungsrüge wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. Der Senat warnte vor künftigem Ignorieren substanzloser Eingaben.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen und auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wird; Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller offensichtliche, seinen Vortrag relativierende Umstände ignoriert.

2

Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, steht der Entscheidung über das Gesuch die Mitwirkung der angegriffenen Richter nicht entgegen; der Senat kann in Besetzung mit den beanstandeten Richtern entscheiden.

3

Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat; eine von der Behauptung des Antragstellers abweichende Rechtsauffassung begründet keine Gehörsverletzung.

4

Gerichte können substanzlose oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anträge und Eingaben künftig unberücksichtigt lassen und den Antragsteller hierauf hinweisen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Februar 2025, Az: III ZB 1/25

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. Dezember 2024, Az: 1 W 95/24

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. Dezember 2024, Az: 1 W 96/24

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26. Februar 2025 gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 26. Februar 2025 enthält - neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 13. März 2025 zurückgewiesen worden ist - auch ein Ablehnungsgesuch gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter (§ 42 Abs. 1 ZPO) und eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

2

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

3

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1). Solche Umstände sind nicht dargelegt, wie bereits aus einer reinen Formalprüfung des Ablehnungsgesuchs zu erkennen ist. Der Antragsteller begründet dieses damit, dass die beteiligten Richter ihm vor der Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge durch die Beschlüsse vom 13. Februar 2025 - anders als der Rechtspfleger M. in denselben Sachen (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2025) - kein rechtliches Gehör "geschenkt" hätten. Dabei missachtet er den von ihm in dem Ablehnungsgesuch selbst erwähnten und offensichtlichen Umstand, dass ihm in denselben Sachen bereits durch den Rechtspfleger M. rechtliches Gehör "vor Gericht" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden ist. Die Missachtung eines derart offensichtlichen Umstands zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ist rechtsmissbräuchlich.

4

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 aaO Rn. 2 mwN).

5

2. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit den Prozesskostenhilfeanträgen vorgetragenen Angriffe des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat er verneint. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als vom Antragsteller gewünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

6

Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren. Remmert Remmert