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BGH·III ZB 1/23, III ZB 2/23·16.02.2023

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung wegen fehlender Anwaltszulassung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, vertreten durch ihren nicht als Anwalt zugelassenen Sohn, rügt die Verwerfung ihrer Berufung und einer Anhörungsrüge. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge ist für die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; internationale Regelungen ändern den Anwaltszwang des § 78 ZPO nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, weil nicht frist- und formgerecht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und auch die Anhörungsrüge für die Rechtsbeschwerde nicht statthaft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird.

2

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in der Regel voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich ist.

3

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht dazu geeignet, eine Anhörungsrüge geltend zu machen, es sei denn, das Gesetz bestimmt dies ausdrücklich oder das Beschwerdegericht hat die Zulassung im angefochtenen Beschluss erteilt.

4

Das Bestehen internationaler Rechtsbehelfe, die eine Vertretung ohne Rechtsanwalt zulassen mögen, verdrängt nicht die Anwendung zwingender nationaler Vorschriften über den Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO§ Art. 34 EMRK§ Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs§ 78 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 14. November 2022, Az: 5 S 83/22

vorgehend AG Bonn, 18. August 2022, Az: 112 C 33/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 und 1. Dezember 2022 - 5 S 83/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, wobei sie sich durch ihren - nicht als Rechtsanwalt zugelassenen - Sohn vertreten lässt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete - vom Sohn der Klägerin eingelegte - Berufung hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls als unzulässig verworfen.

2

Dagegen wendet sich die Klägerin - wiederum vertreten durch ihren Sohn - mit ihrer unter anderem als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe.

II.

3

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

4

1. Gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch bereits deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 und § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und begründet hat.

5

Dessen ungeachtet hat die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der landgerichtliche Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Die Verwerfung der Berufung war mit Blick auf den bereits vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtmäßig. Dass es auf der Grundlage internationaler Verträge oder Abkommen Rechtsbehelfe geben mag, die auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden können (vgl. etwa Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198 = EMRK; Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), vermag daran nichts zu ändern. Auf die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 ZPO als Vorschrift zwingenden Rechts hat dies - entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin - keinen Einfluss.

6

2. Auch was die Anhörungsrüge anbelangt, hat eine Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier nicht (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) - ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

HerrmannArendLiepin
RemmertBöttcher