Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss, der PKH für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG versagte. Zentrale Fragen waren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde und die Erfolgsaussichten. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zudem ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie vorsieht oder das OLG sie zugelassen hat.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff. GVG steht die Rechtsbeschwerde als einziger Rechtsbehelf zur Verfügung.
Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nur statthaft, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie im angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hat.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen; eine solche Rüge ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. November 2018, Az: 14 EK 3/18
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 - 14 EK 3/18 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H. Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
| Herrmann | |
| Reiter |