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BGH·III ZB 102/18·29.11.2018

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei unzulässigem Rechtsmittel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hamburg. Der BGH stellte fest, dass die Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, weil nur die sofortige Beschwerde zulässig und bereits vom OLG entschieden wurde. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach §114 ZPO wurde PKH abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung durch den BGH war damit ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn das angestrebte Rechtsmittel unzulässig bzw. nicht statthaft ist.

3

Kann gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, ist dem BGH eine materielle Prüfung der Sache versagt.

4

Die Zulässigkeit des gewählten Rechtsmittels ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren maßgeblich.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. September 2018, Az: 1 W 55/18

vorgehend LG Hamburg, 24. Juli 2018, Az: 336 O 102/18

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September 2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde, ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. November 2018 abgelehnt.

2

Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018 klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018 entschieden hat.

3

Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.

4

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

5

Seiters Liebert