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BGH·III ZA 7/25·25.09.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen angeblicher Gehörsverletzung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere unter Verweis auf § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der BGH geht – bei unterstellter Zulässigkeit – von Unbegründetheit aus, weil der Senat die Vorbringen zur Kenntnis nahm, sie aber nicht als durchgreifend erachtete. Eine von der Parteienabweichende Rechtsauffassung stellt keine Gehörsverletzung dar. Die Kosten werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die bloße Abweichung der Gerichtsauffassung von der Rechtsauffassung der Partei begründet keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

3

Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es die vorgebrachten Argumente zur Kenntnis nimmt, diese jedoch nach pflichtgemäßer Prüfung nicht als durchgreifend erachtet.

4

Ist eine Anhörungsrüge unbegründet, kann das Gericht dem Rügenführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. Juli 2025, Az: III ZA 7/25

vorgehend LG Bonn, 28. April 2025, Az: 5 S 19/25

vorgehend AG Bonn, 30. Oktober 2024, Az: 118 C 119/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch - auch und gerade zu § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht als durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Herrmann
Herr