PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde bei Streitwert ≤ 20.000 € abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzverfahren wegen einer zahnärztlichen Behandlung. Das BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen Streitwert von über 20.000 € voraussetzt. Vorinstanzen hatten den Streitwert zutreffend auf bis 20.000 € festgesetzt, was der Kläger anerkannt hatte; die Beschwerde wäre damit unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten und wegen unzulässigem Streitwert verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde voraus.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer mehr als 20.000 € übersteigt.
Ist der Streitwert auf höchstens 20.000 € festgesetzt und von der Partei anerkannt, fehlt die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer und die Beschwerde ist unzulässig.
Fehlen die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder ausreichende Erfolgsaussichten, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Januar 2023, Az: 9 U 49/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Januar 2023 - 9 U 49/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Der Kläger nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 erfolgten zahnärztlichen Behandlung, die er für fehlerhaft hält, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.
II.
Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Die Vorinstanzen haben den Streitwert zutreffend jeweils auf bis 20.000 € festgesetzt (GA I 158, II 195 RS, IV 148). Dieser Wert, den der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich als richtig anerkannt hat (GA II 222), entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).
| Herrmann | |
| Reiter |