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BGH·III ZA 5/23·30.03.2023

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts. Der BGH wertet das Schreiben als PKH-Antrag und weist ihn zurück, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher die für PKH erforderlichen Erfolgsaussichten nach §114 ZPO fehlen. Eine Geltendmachung, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, begründet keine Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschlussentscheidung ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein unstatthaftes Rechtsmittel fehlt es an Aussicht auf Erfolg; er ist zurückzuweisen.

4

Dass das vorinstanzliche Gericht die Zulassung eines Rechtsmittels hätte erteilen müssen, begründet für sich genommen keine Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 27. Dezember 2022, Az: 9 W 97/22

vorgehend LG Berlin, 31. Oktober 2022, Az: 26 O 361/22

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2022 - 9 W 97/22 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 7. Februar 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.

2

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

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