Beiordnung eines Notanwalts wegen aussichtsloser Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts zur Führung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Revisions- bzw. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich sind § 78b Abs. 1 ZPO und § 543 Abs. 2 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Vertretung durch einen Anwalt geboten ist, die Partei keinen Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, weil keine Revisions- oder Zulassungsgründe erkennbar sind, ist die Beiordnung eines Notanwalts zu versagen.
Fehlt der Sache grundsätzliche Bedeutung und besteht kein Bedarf zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 543 Abs. 2 ZPO), rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision und damit nicht die Beiordnung eines Notanwalts.
Vorabprüfungen im Prozesskostenhilfeverfahren sind für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auch im Beiordnungsantrag maßgeblich; ohne neue, entscheidungserhebliche Darlegungen begründen sie keine andere Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 7. März 2022, Az: 6 U 12/19
vorgehend LG Frankenthal, 4. Oktober 2019, Az: 3 O 323/18
nachgehend BVerfG, 19. Juni 2023, Az: 1 BvR 929/23, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2022 - 6 U 12/19 - beizuordnen, wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Klägerin begehrt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch aussichtslos, weil Revisionszulassungsgründe - was der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft hat - nicht ersichtlich sind und demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden könnten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Herrmann Reiter