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BGH·III ZA 3/23, III ZA 4/23·02.03.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschlüsse

ZivilrechtAmtshaftung (Staatshaftungsrecht)Zivilprozessrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschlüsse in einer Amtshaftungssache. Das BGH legte die Eingabe als Antrag auf PKH für eine Rechtsbeschwerde aus. Die PKH wurde abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und zudem nicht statthaft ist (§114, §574 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen fehlender Statthaftigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 ZPO).

3

Fehlen die Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, fehlt es an Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Rechtsmittel und damit an der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe.

4

Mit einer Rechtsbeschwerde kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden, dass das vorinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde selbst hätte zulassen müssen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 9. November 2022, Az: 1 W 66/22

vorgehend LG Karlsruhe, 2. September 2022, Az: 10 O 113/21

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 9. November und 23. Dezember 2022 - 1 W 66/22 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Amtshaftungsklage. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung und Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen. Gegen beides möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden, für dessen Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

2

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 31. Januar 2023 gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die seine sofortige Beschwerde zurückweisende beziehungsweise die auf die nachfolgenden Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann
Böttcher