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BGH·III ZA 32/12·29.11.2012

Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte beim BGH Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision und legte einen SGB-II-Bescheid bei, nicht jedoch den vorgeschriebenen amtlichen Vordruck. Entscheidend war, ob der Sozialleistungsbescheid das Ausfüllen des Formulars ersetzen kann und ob Nachreichung möglich ist. Das Gericht wies den PKH-Antrag ab: §117 ZPO i.V.m. PKHVV verlangt die Benutzung des Formulars; §2 Abs.2 PKHVV entbindet nur SGB‑XII-Empfänger von E–J, A–D bleiben erforderlich; zudem war die Einreichung nicht fristgerecht, sodass eine spätere Heilung ausgeschlossen ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlendem amtlichen Vordruck und fristbedingter Unzulässigkeit der Rechtsbehelfe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Erklärung in der amtlichen Form voraus; der Formularzwang richtet sich nach den Bestimmungen der PKHVV.

2

Die bloße Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Sozialleistungen ersetzt nicht die Pflicht zur Angabe der in den Abschnitten A–D des amtlichen Vordrucks verlangten Informationen; insbesondere ist die Angabe zu einer bestehenden Rechtsschutzversicherung weiterhin erforderlich.

3

§ 2 Abs. 2 PKHVV entbindet nur Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E–J; Leistungen nach dem Zweiten Buch (SGB II) begründen diese Erleichterung nicht.

4

Zur Wahrung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss eine bedürftige Partei ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht haben; eine erst danach erfolgende Vorlage kann die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht heilen.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 PKHVV§ 117 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO§ 2 Abs. 2 PKHVV§ Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. September 2012, Az: I-18 U 90/12, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 16. Mai 2012, Az: 12 O 231/09, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm Datazoll eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2012, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der Stadt Essen vom 13. Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt wurden. Am 2. November 2012 ist dem Kläger ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte übersandt worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen sowie den Streitwert so niedrig wie möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

3

1. Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.

4

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.

5

2. Der Kläger kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Daran fehlt es hier.

Schlick
Wöstmann