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BGH·III ZA 3/12·08.03.2012

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolgsaussichtsprüfung bei Nichterreichen der Revisionssumme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision. Das BGH lehnte den PKH-Antrag ab, da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §26 Nr.8 EGZPO nur zulässig, wenn der Beschwerdewert > 20.000 € ist; der Beschwerdewert ist wirtschaftlich zu bemessen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit bei Beschwerdewert ≤ 20.000 €) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 20.000 € übersteigt; fehlt dieser Mindestwert, besteht keine Zulässigkeit der Beschwerde.

3

Der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung und ist objektiv nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

4

Subjektiv empfundene grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung und das Interesse Dritter ohne Parteistellung bleiben bei der Bestimmung des Beschwerdewerts unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 544 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 21. Dezember 2011, Az: 2 S 172/11, Urteil

vorgehend AG Wernigerode, 6. April 2011, Az: 10 C 272/10

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2011 - 2 S 172/11 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Die von den Antragstellern beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2008 - V ZR 48/08, BeckRS 2008, 24125 Rn. 2 und vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 f jew. mwN), so dass es entgegen der Ansicht der Vertreterin der Kläger nicht auf die subjektiv empfundene "grundsätzliche Bedeutung und das grundsätzliche Interesse, welches die Kläger dauerhaft an einer gerichtlichen Entscheidung haben", ankommt. Ebenso ist das Interesse dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, an einer höchstrichterlichen Entscheidung für die Beschwer der unterlegenen Partei nicht von Bedeutung.

Schlick
Hermann